Erneut hatte eine Klage gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren auf PCs Erfolg. In der Urteilsbegründung wurde diesmal allerdings nicht über einen besonderen Fall entschieden, sondern eine deutlich weitergehende Stellungnahme abgegeben.
Die Auffassung der Richter vom Verwaltungsgericht Braunschweig bezieht sich nicht, wie in anderen Verfahren, auf die Besonderheiten der Nutzung des fraglichen Rechners – auch wenn die klagende Dolmetscherin lediglich die Erhebung der Gebühr auf ihren Zweit-PC in ihrem Büro abwenden wollte.
Wie die Tageszeitung ‘Welt’ berichtete, hielten die Richter die Erhebung der Gebühren auf PCs generell für unzulässig. Immerhin stelle der NDR, gegen den sich die Klage richtete, im Internet “keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung”.
Immerhin stünden die Streams der online bereitgestellten Radioprogramme nicht unbegrenzt vielen Nutzern zur Verfügung, wie es bei einer herkömmlichen Funkausstrahlung hingegen der Fall sei. Eine generelle Gebühr für jeden, der die Angebote potenziell über das Internet nutzen kann, sei daher nicht gerechtfertigt.
Der NDR kann nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gehen. Schließen sich die Richter dort aber der Auffassung der vorhergehenden Instanz an, hätte dies wohl weitreichende Auswirkungen auf die Erhebung von Rundfunkgebühren auf PCs generell.
Ein Spermium enthält 37,5MB an genetischer Information. Und wenn in einem Milliliter Sperma 100 Millionen Spermien sind und man bei einer Ejakulation 2,25 Milliliter abgegeben werden, dann ergibt sich daraus folgende Rechnung: (37,5MB x 100M x 2,25)/5 = (37.500..000 byte/spermium x 100.000.000 spermien/ml x 2,25 ml) / 5 sekunden = 1.687.500.000.000.000 byte/sek = 1687,5 TB/s. Daraus folgend würden 11 Männer 17 Petabyte/sek “schaffen”
Bürger vs. GEZ – 1:0 »« Filmtip: Harry Brown… Genialer Film, Genialer Soundtrack…